1. Der Zulassungsdienst (Auftragnehmer=AN) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeug-Zulassung bzw. -Abmeldung sowie damit verbundener Tätigkeiten, inkl. der Erstellung der benötigten KFZ-Kennzeichen.
2. Mit der Übergabe der Zulassungsunterlagen erteilt der Auftraggeber (AG) an den Zulassungsdienst den Auftrag für die entsprechenden Zulassungsdienstleistungen. Der Zulassungsdienst ist bemüht, die Aufträge termingerecht auszuführen, kann hierfür jedoch keine Gewährleistung übernehmen. Der Auftraggeber stellt dem Lieferanten alle zur Durchführung notwendigen Unterlagen und Dokumente rechtzeitig und vollständig zur Verfügung und sichert deren Aktualität und Richtigkeit zu.
3. Mit der Auftragserteilung wird der vereinbarte Dienstleistungspreis (Zif.9) und die zu verauslagenden amtlichen Gebühren und ggf. Steuern fällig. Der AN berechnet dieamtlichen Gebühren sowie ggf. anfallende Portokosten, Verpackungskosten und etwaiger Zölle zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe.
4. Wird der Zulassungsauftrag vom Auftraggeber (AG) für einen Dritten (Kunden) erteilt und das Fahrzeug auf diesen zugelassen, so haftet der AG in vollem Umfang für den Ausgleich der anfallenden Zulassungsgebühren und Dienstleistungskosten wie ein Gesamtschuldner.
5. Der Auftraggeber (AG) versichert, dass die im Fahrzeugbrief ausgedruckte Identifizierungsnummer mit der am Fahrzeug übereinstimmt, und er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Ebenso wird die Richtigkeit und Echtheit aller übergebenen amtlichen Dokumente versichert. Der AG stellt den Zulassungsdienst von allen zivil- und strafrechtlich begründeten Ansprüchen, die durch die Übergabe unkorrekter Unterlagen entstehen könnten, frei. Der AG hat gegenüber dem Zulassungsdienst keinerlei Anspruch auf die Rückgabe von Unterlagen, die seitens der Ordnungsbehörden festgehalten bzw. beschlagnahmt werden.
6. Der jeweilige Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungsstellung (netto, vgl. Zif. 3) und kostenfrei zu bezahlen. Zahlungen des Auftraggebers (AG) gelten erst dann als erfolgt, wenn der Auftragnehmer über den Betrag verfügen kann. Abgerechnete Zulassungsvorgänge, die aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen scheitern, sind vom AG trotzdem zu zahlen. Bargeld oder Verrechnungsschecks dürfen nur von hierzu bevollmächtigten Mitarbeitern des Zulassungsdienstes mit befreiender Wirkung für den AG oder Kunden entgegen genommen werden.
7. Eine Haftung seitens des Zulassungsdienstes wegen nicht termingerechter Ausführung der Zulassungen und daraus resultierenden Folgeschäden wie z.B. Fahrzeugausfall, entstehende Reisekosten etc. ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN. Bei Mängeln oder Fehlern die der AN zu vertreten hat, ist diesem das Recht auf alleinige Nachbesserung einzuräumen. Eine Kündigung/ein Rücktritt vom Vertrag durch den AG ist erst nach gescheiterter Nachbesserung zulässig.
8. Für in Verlust geratene Zulassungsunterlagen oder Dokumente, deren Verlust durch den AN vertreten ist, ersetzt der AN die direkten Wiederbeschaffungskosten dieser Unterlagen. Diese Wiederbeschaffungskosten beinhalten jedoch nur die anfallenden amtlichen Gebühren. Wegegeld, Wartezeiten etc. werden nicht ersetzt. Von der Haftung des AN ausgeschlossen sind (Folge-)Schäden, die auf Grund des Verlustes eintreten, wie zum Beispiel Fahrzeugausfall, Reisekosten, Vertragsrücktritt des Kunden eines Autohändlers bei Verlust des Fahrzeugbriefes und der hiermit verbundenen längeren Lieferzeit etc.
9. Es gelten jeweils die Preise der zurzeit aktuellen Preisliste für Zulassungen bzw. Dienstleistungen die dem Auftraggeber bekannt ist. Zulassungsvorgänge, für die kein ausdrücklicher Preis vereinbart ist, werden nach der geltenden Standard Preisliste abgerechnet. Abweichend hiervon haben nur im Einzelnen schriftlich gefasste Sondervereinbarungen Gültigkeit.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Sitz des AN (Zulassungsdienstes).
11. Nebenabreden bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Mündliche Abreden und Zusagen haben keinerlei Wirkung, es sei denn, diese werden vom AN schriftlich bestätigt.
12. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und diejenige des gesamten Rechtsgeschäfts nicht. Ist eine Klausel dieser Bedingungen nur in einem Teil unwirksam, so behält der andere Teil seine Gültigkeit. Die Parteien sind gehalten, eine ungültige Klausel durch eine gültige Ersatzklausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und der unwirksamen Vertragsbedingung am nächsten kommt. Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand September 2019
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